Ausschuss für Ökumene und Mission

Evangelischer Kirchenkreis Halberstadt
Kreissynode

Richtlinie für den Ausschuss für Ökumene und Mission

A. Festlegungen des Kreiskirchenrates zur Arbeit des Ausschusses
Entsprechend der Geschäftsordnung der Kreissynode vom 22.11.2008 sind für die Arbeit des Ökumeneausschusses folgende Regelungen verbindlich:
1. Der Ausschuss trägt für die Wahrnehmung seines synodalen Auftrages Eigenverantwortung im Rahmen dieser Richtlinie.
2. Der Ausschuss ist arbeitsfähig, wenn ihm mehr als 6 Mitglieder aus den Reihen der ordentlichen und stellvertretenden Synodalen angehören. Im Ausschuss arbeiten sachkundige Personen mit, die zur dauernden beratenden Mitwirkung hinzuberufen worden sind. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kreissynode bestätigt.
3. Der Ausschuss wählt aus der Reihe seiner ordentlichen Synodenmitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, durch die die Sitzungen geleitet werden.
4. Die Einladung zu den Ausschusssitzungen wird vom Vorsitzenden verfasst und über die Superintendentur an die Mitglieder verschickt. Der Präses und der Superintendent erhalten eine Einladung mit Tagesordnung zur Kenntnis.
5. Die Mitglieder des Präsidiums der Kreissynode und der Superintendent haben das Recht, an jeder Ausschusssitzung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Der Präses kann jederzeit über den Stand der Arbeit Auskunft verlangen. Der Ausschuss kann ungeachtet von Absatz 1 b) Satz 2 von Fall zu Fall sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
6. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses anwesend ist. Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Beschlüsse des Ausschusses befürworten in der Regel die Annahme von Anträgen der Kirchengemeinden, Regionen, Dienstbereichen, Mitarbeitern und Werken oder lehnen sie ab. Befürwortende Beschlüsse des Ausschusses können zur unmittelbaren Entscheidung im Kreiskirchenrat gestellt werden. Ablehnende Entscheidungen werden dem Kreiskirchenrat zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt.
8. Im Einzelfall kann der Ausschuss Finanzentscheidungen bis zu 1.000 € treffen. Für diese Entscheidungen besteht eine Berichtspflicht gegenüber dem Kreiskirchenrat. Antragstellern steht ein Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse von Ausschüssen vor dem Kreiskirchenrat zu.
9. Der oder die Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Ausschusses in einem Protokoll als ausformulierte Sätze mit Angabe des Abstimmungsergebnisses festgehalten werden. Dieses ist umgehend dem Superintendenten und dem Präses der Kreissynode zuzuleiten.
10. Die Beratungen im Ausschuss sind nicht öffentlich. Die Verhandlungsgegenstände und die Beratungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln.

B. Aufgabenbestimmung
1. Der Synodalausschuss für Ökumene und Mission stellt es sich zur Aufgabe, Ansprechpartner für Gemeinde und Gruppen zu sein, die sich weltweit mit ökumenischen und missionarischen Projekten beschäftigen. Der Ausschuss prüft die Anliegen der Antragsteller, gibt sie dem Kreiskirchenrat weiter und empfiehlt eine Entscheidung.
2. Der Ausschuss hält grundsätzlich Abstand zu Projekten, die der materiellen Hilfe dienen. Für materielle Unterstützungen werden die Gemeinden an die Fonds der Landeskirche verwiesen und gegebenenfalls bei der Beantragung unterstützt.
3. Im Wesentlichen werden durch die Arbeit des Ausschusses Begegnungen unterstützt.
4. Weitere Aufgaben:
• Befürwortung von Hilfen für Begegnungsreisen über 1.000,00 €
• Befürwortung von Zuschüssen für ökumenisch-missionarische Projekte
• Beobachtung der Partnerschaftsarbeit von Gemeinden und Gruppen

C. Rahmenbedingungen
1. Als Finanzressource wird zugewiesen: Ökumenefonds.
2. Der Ausschuss kann folgende Entscheidungen eigenständig treffen:
Hilfen für ökumenische Besuchsreisen im Einzelfall bis zu 1.000,00 €
3. Es wird die Begegnung von Gruppen dann unterstützt,
a) wenn Ziel und Zweck der Begegnung klar erkennbar ist (Konzept).
b) wenn bei Begegnungsprojekten im Ausland der Nachweis eines Partnerkontaktes mit der dortigen Landeskirche bzw. Gemeinde erbracht wird (Einladung).
c) Gefördert werden kann die Begegnung zwischen: Konfessionen, Kirchen, Gemeinden und Religionen (Versöhnungsarbeit).
d) Im Raum des Kirchenkreises können auch missionarische Projekte unterstützt werden.
4. Ein Votum bzw. Beschluss des Gemeindekirchenrates ist Bedingung für die Förderung.
5. Es muss ein Kosten- und Finanzierungsplan mit Eigenmitteln und Drittmitteln vorliegen.
6. Die Abrechnung muss über das KKA erfolgen und durch dasselbe geprüft werden.
7. Die Befürwortung gilt für max. 18 Monate. Danach fallen die Mittel an den Kirchenkreis zurück.


Halberstadt, den 28.03.2009
Präses

Pieta
Klosterkirche Drübeck

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