Diakonieausschuss

Evangelischer Kirchenkreis Halberstadt
Kreissynode

Richtlinie für den Diakonieausschuss

A. Allgemeine Festlegungen des Kreiskirchenrates zur Arbeit des Ausschusses
Präambel


Der Diakonieausschuss arbeitet auf der Rechtsgrundlage Diakoniegesetz in der Fassung vom 13.11.2013.

In Anlehnung bzw. Ergänzung der Geschäftsordnung der Kreissynode vom 05.04.2014 sind für die Arbeit des Diakonieausschuss die Regelungen verbindlich:
Begleiter für den Ausschuss ist der Diakoniebeauftragte des Kirchenkreises Halberstadt.
Als Finanzressource dient der Diakoniefonds des Kirchenkreises Halberstadt.
Im Haushaltsplan des Kirchenkreises sind Zuwendungen an regelfinanzierte diakonische Projekte außerhalb des Diakoniefonds auszuweisen.

B. Aufgaben und Arbeitsweise
 
Aufgaben
1. Wahrnehmung diakonischer Aufträge, die von der Kreissynode/dem Kreiskirchenrat erteilt werden.
2. Anregung und Unterstützung gemeindediakonischer Aktivitäten
3. Förderung des Ehrenamtes
4. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Werken
5. Vertretung diakonischer Arbeit und diakonischer Anliegen in der Öffentlichkeit im Auftrag der Kreissynode/des Kreiskirchenrates
6. Bearbeitung von Anträgen zur Bereitstellung von finanziellen Mitteln aus dem Diakoniefonds
7. Verfahren für Anträge bei individuellen Notlagen entsprechend Kreiskirchenratsbeschluss vom 29.02.2008 TOP 12 Beschluss 40-2008 (siehe Anlage Notlagen)

Arbeitsweise
1. Der Ausschuss trägt für die Wahrnehmung seines synodalen Auftrages Eigenverantwortung im Rahmen dieser Richtlinie.
2. Der Kreisdiakonieausschuss tagt mindestens 2 x im Jahr.
3. Der Ausschuss ist arbeitsfähig, wenn ihm mehr als 5 Mitglieder aus den Reihen der ordentlichen und stellvertretenden Synodalen angehören. Im Ausschuss arbeiten sachkundige Personen mit, die zur dauernden beratenden Mitwirkung hinzuberufen worden sind. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kreissynode bestätigt.
4. Der Ausschuss wählt aus der Reihe seiner ordentlichen Synodenmitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen.
5. Die Einladung zu den Ausschusssitzungen wird vom Vorsitzenden verfasst und an die Mitglieder verschickt. Der Präses und der Superintendent erhalten eine Einladung mit Tagesordnung zur Kenntnis.
6. Die Mitglieder des Präsidiums der Kreissynode und der Superintendent haben das Recht, an jeder Ausschusssitzung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Der Präses kann jederzeit über den Stand der Arbeit Auskunft verlangen. Der Ausschuss kann bei Bedarf sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
7. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses anwesend ist. Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Der Ausschuss entscheidet über einen Anträge (gemäß Antragsformular) über Mittel bis zu 1.500 € mit einfacher Mehrheit der Ausschussmitglieder. Für Anträge die über 1.500 € hinausgehen, erarbeitet der Ausschuss einen Vorschlag zur Befürwortung oder Ablehnung des Antrages an den Kreiskirchenrat.
9. Ablehnende Entscheidungen werden dem Kreiskirchenrat vorgelegt.
10. Antragstellern steht ein Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse von Ausschüssen vor dem Kreiskirchenrat zu.
11. Der oder die Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Ausschusses in einem Protokoll als ausformulierte Sätze mit Angabe des Abstimmungsergebnisses festgehalten werden. Dieses ist zeitnah dem Superintendenten zuzuleiten.
12. Die Beratungen im Ausschuss sind nicht öffentlich. Die Verhandlungsgegenstände und die Beratungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln.

Antragsverfahren
1. Antragsberechtigte:
Anträge auf Zuschüsse aus dem Diakoniefonds können alle Kirchengemeinden sowie ambulante oder stationär tätige diakonische Träger stellen. Anträge von Gruppen und Initiativen, die diakonische Arbeit leisten, bedürfen einer Befürwortung des in ihrem Arbeitsbereich zuständigen Gemeindekirchenrates.
2. Adressat des Antrags:
Der Antrag auf Mittel aus dem Diakoniefonds ist an den Diakonieausschuss zu
richten.
3. Förderfähige Maßnahmen:
Für diakonische Projekte und einzelne Veranstaltungen können Mittel aus dem Diakoniefonds beantragt werden. Mittel aus dem Diakoniefonds dürfen nicht für regelfinanzzierte Leistungen verwendet werden
4. Antragsfrist und Entscheidung:
Anträge können gestellt werden:
 bis zum 15.04. des laufenden Jahres
mit Entscheidung des Ausschusses bis zum 31.05. des laufenden Jahres
 bis zum 15.09. des laufenden Jahres
mit Entscheidung des Ausschusses bis zum 31.10. des laufenden Jahres
5. Antragsunterlagen:
Für einen Antrag auf Zuschuss aus dem Diakoniefonds ist das Antragsformular (Anlage 1) mit einem Finanzierungsplan (Anlage 2) einzureichen.
6. Eigenbeteiligung und Zuschüsse Dritter:
Der Eigenanteil des Antragstellers soll mindestens 50% betragen.
In begründeten Fällen kann der Diakonieausschuss mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder von diesem Richtwert abweichen.
7. Beschlussfassung und Bescheiderteilung:
Der Ausschuss entscheidet über Anträge (gemäß Antragsformular) über Mittel bis zu 1.500 € mit einfacher Mehrheit der Ausschussmitglieder.
Für Anträge, die über 1.500 € hinausgehen, erarbeitet der Ausschuss einen Vorschlag zur Befürwortung oder Ablehnung des Antrages an den Kreiskirchenrat.
Die Zusage oder die Ablehnung bis 1.500 € eines gestellten Antrages erteilt direkt der Diakonieausschuss schriftlich dem Antragsteller und eine Kopie des Entscheids an den Kreiskirchenrat über den Superintendenten.
Mitglieder im Diakonieausschuss, die als Vertreter der antragstellenden Kirchengemeinden oder/und diakonischen Träger in den Ausschuss entsandt worden sind, können an der Prüfung und Beschlussfassung über einen Antrag, den ihre Kirchengemeinde und/oder ihr diakonischer Träger gestellt hat, nicht teilnehmen.
8. Abrechnung:
Spätestens 8 Wochen nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis (Anlage 3) beim Superintendenten einzureichen. Eine Prüfung kann durch den Kreissynodalrechner erfolgen. Nicht nachgewiesene Mittel sind zurück zu zahlen.

C. Inkrafttreten

Die Richtlinie wurde auf der Synode am 07.04.2018 beschlossen. Sie wird Kirchengemeinden und diakonischen Trägern zugestellt.

 
Hans Jörg Bauer
Präses
Halberstadt, den 07.04.2018 


Anlage Notlagen
TOP 12 Diakonieausschuss – Verfahren für Notlagenfonds
Beschluss 40-08

Die Synode des Kirchenkreises Halberstadt verabschiedete am 20.09.2007 einen Beschluss zur Einrichtung eines Fonds für individuelle Notlagen. Die Förderrichtlinie des Diakonieausschuss wurde unter Punkt 3 „Förderfähige Maßnahmen“ um den Satz 3 ergänzt: Kirchengemeinden können Anträge auf finanzielle Unterstützung für einzelne Personen bzw. Familien in individuellen Notlagen vorlegen.
Auf Empfehlung des Diakonieausschusses vom 14.2.2008 macht der Kreiskirchenrat die folgenden Verfahrensfestlegungen für Anträge bei individuellen Notlagen verbindlich. :
1. Die Unterstützung wird nach Möglichkeit als Erstattung für eine Sachleistung gewährt (beispielsweise Übernahme von Renovierungsleistungen, Umzugs-, Kautions-, Bestattungs-, Energiekosten, Anschaffungskosten für Möbel o.ä.), damit ein Nachweis über Quittungen möglich ist.
2. Finanzielle Unterstützungen werden in einmaliger Höhe von maximal 1.000 EUR je Person/ Familie gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung entsteht nicht.
3. Zur Antragstellung gibt es keine Antrags- oder Nachweisformulare, sondern nur einen kurzen Situationsbericht mit einer Schilderung der Problemlage und der veranlassten Unterstützungsleistung.
4. Eine Unterstützung kann auch rückwirkend gewährt werden.
Diese vier Punkte werden nicht Bestandteil der Förderrichtlinie. Sie dienen der Orientierung des Diakonieausschuss bei Beschlussanträgen.


Pieta
Klosterkirche Drübeck

Kontakt

Evangelischer Kirchenkreis Halberstadt

+49 (3941) 57 17 38

suptur@kirchenkreis-halberstadt.de