Bauausschuss

Evangelischer Kirchenkreis Halberstadt
Kreissynode

Richtlinie für den Bauausschuss

A. Allgemeine Festlegungen des Kreiskirchenrates zur Arbeit des Ausschusses

Entsprechend der Geschäftsordnung der Kreissynode vom 22.11.2008 sind für die Arbeit des Bauausschusses folgende Regelungen verbindlich:

  1. Der Ausschuss trägt für die Wahrnehmung seines synodalen Auftrages Eigenverantwortung im Rahmen dieser Richtlinie.
  2. Der Ausschuss ist arbeitsfähig, wenn ihm mehr als 6 Mitglieder aus den Reihen der ordentlichen und stellvertretenden Synodalen angehören. Im Ausschuss arbeiten sachkundige Personen mit, die zur dauernden beratenden Mitwirkung hinzuberufen worden sind. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kreissynode bestätigt.
  3. Der Ausschuss wählt aus der Reihe seiner ordentlichen Synodenmitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, durch die die Sitzungen geleitet werden.
  4. Die Einladung zu den Ausschusssitzungen wird vom Vorsitzenden verfasst und über die Superintendentur an die Mitglieder verschickt. Der Präses und der Superintendent erhalten eine Einladung mit Tagesordnung zur Kenntnis.
  5. Die Mitglieder des Präsidiums der Kreissynode und der Superintendent haben das Recht, an jeder Ausschusssitzung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Der Präses kann jederzeit über den Stand der Arbeit Auskunft verlangen. Der Ausschuss kann ungeachtet von Absatz 1 b) Satz 2 von Fall zu Fall sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
  6. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses anwesend ist. Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Beschlüsse des Ausschusses befürworten in der Regel die Annahme von Anträgen der Kirchengemeinden, Regionen, Dienstbereichen, Mitarbeitern und Werken oder lehnen sie ab. Befürwortende Beschlüsse des Ausschusses können zur unmittelbaren Entscheidung im Kreiskirchenrat gestellt werden. Ablehnende Entscheidungen werden dem Kreiskirchenrat zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt.
  8. Im Einzelfall kann der Ausschuss Finanzentscheidungen bis zu 2.500 Euro treffen. Für diese Entscheidungen besteht eine Berichtspflicht gegenüber dem Kreiskirchenrat. Antragstellern steht ein Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse von Ausschüssen vor dem Kreiskirchenrat zu.
  9. Der oder die Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Ausschusses in einem Protokoll als ausformulierte Sätze mit Angabe des Abstimmungsergebnisses festgehalten werden. Dieses ist umgehend dem Superintendenten, dem Präses der Kreissynode und dem Kreiskirchenamt zuzuleiten.
  10. Die Beratungen im Ausschuss sind nicht öffentlich. Die Verhandlungsgegenstände und die Beratungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln.

B. Aufgabenbestimmung

Der Bauausschuss ist im Rahmen des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchenkreis und Kirchengemeinden in der Stellen- und Gebäudeplanung Ansprechpartner für alle Fragen die kirchlichen Gebäude und deren Ausstattung betreffen.

  1. Der Bauausschuss sieht seine Funktion dabei nicht in der Aufsicht bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen, sondern in der Beratung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises bei den Vorbereitungen von Baumaßnahmen. Dadurch soll auch die Beratung durch den Baupfleger besonders gestärkt werden.
  2. Der Bauausschuss tagt mindestens 3x im Jahr in Kirchengemeinden und dokumentiert so ebenfalls seine Beratungsfunktion.
  3. Voraussetzung für die Bearbeitung von Anträgen ist ein Beschluss des Leitungsgremiums des Antragstellers. Dies betrifft sowohl die Anträge auf Kirchenaufsichtliche Genehmigung, als auch die Anträge auf finanzielle Unterstützung.
  4. Der BA hat darauf zu achten, dass die Antragsteller einen angemessenen Eigenanteil erbringen.
  5. Über die Empfehlungen des Bauausschusses wird bis zur Beschlussfassung durch den Kreiskirchenrat keine Auskunft erteilt.

C. Rahmenbedingungen

  1. Berater für den Ausschuss ist der Baupfleger.
  2. Als Finanzressourcen werden ausgewiesen:
    • Baulastfonds,
    • Ausgleichszulage,
    • Kunstgutrücklage,
    • Kirchensteuerausgleichsfonds
  3. Unter Berücksichtigung von Ziffer A.8., kann der Ausschuss folgende Entscheidungen eigenständig treffen:
    • Entscheidung über Zuwendungen für Planung
    • Ausreichen von Mitteln aus dem Ausgleichszulage
    • Ausreichen von Mitteln aus der Kunstgutrücklage.
    • Stellungnahme, an Stelle des Kreiskirchenrates, zu Anträgen auf Kirchenaufsichtliche Genehmigung, die das Landeskirchenamt zu erteilen hat.
  4. Weitere Aufgaben:
    • Befürwortung von Zuschüssen aus dem Baulastfonds und dem Kirchensteuerausgleichfonds,
    • Befürwortung von Anträgen an die Landeskirche, sowie ,wenn nötig, an Fördermittelgeber,
    • Beobachtung der Gebäudeplanung der Gemeinden und des Sanierungsbedarfes im Kirchenkreis,
    • Prioritätensetzung gegenüber Fördermittelgebern,
    • Hilfe zur Kunstgutbewahrung

Halberstadt, den 28.3.09 Präses

Kontakt

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