Ausschuss für Kinder-, Jugend- und Familienarbeit

Richtlinie für den Ausschuss für Kinder-, Jugend- und Familienarbeit

A. Festlegungen des Kreiskirchenrates zur Arbeit des Ausschusses

Entsprechend der Geschäftsordnung der Kreissynode vom 22.11.2008 sind für die Arbeit des Ausschusses für Kinder-, Jugend- und Familienarbeit folgende Regelungen verbindlich:

  1. Der Ausschuss trägt für die Wahrnehmung seines synodalen Auftrages Eigenverantwortung im Rahmen dieser Richtlinie.
  2. Der Ausschuss ist arbeitsfähig, wenn ihm mehr als 6 Mitglieder aus den Reihen der ordentlichen und stellvertretenden Synodalen angehören. Im Ausschuss arbeiten sachkundige Personen mit, die zur dauernden beratenden Mitwirkung hinzuberufen worden sind. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kreissynode bestätigt.
  3. Der Ausschuss wählt aus der Reihe seiner ordentlichen Synodenmitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, durch die die Sitzungen geleitet werden.
  4. Die Einladung zu den Ausschusssitzungen wird vom Vorsitzenden verfasst und über die Superintendentur an die Mitglieder verschickt. Der Präses und der Superintendent erhalten eine Einladung mit Tagesordnung
    zur Kenntnis.
  5. Die Mitglieder des Präsidiums der Kreissynode und der Superintendent haben das Recht, an jeder Ausschusssitzung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Der Präses kann jederzeit über den Stand der Arbeit Auskunft verlangen. Der Ausschuss kann ungeachtet von Absatz 1 b) Satz 2 von Fall zu Fall sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
  6. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses anwesend ist. Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der
    anwesenden Mitglieder.
  7. Beschlüsse des Ausschusses befürworten in der Regel die Annahme von Anträgen der Kirchengemeinden, Regionen, Dienstbereichen, Mitarbeitern und Werken oder lehnen sie ab. Befürwortende Beschlüsse des
    Ausschusses können zur unmittelbaren Entscheidung im Kreiskirchenrat gestellt werden. Ablehnende Entscheidungen werden dem Kreiskirchenrat zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt.
  8. Im Einzelfall kann der Ausschuss Finanzentscheidungen bis zu 1.000 Euro treffen. Für diese Entscheidungen besteht eine Berichtspflicht gegenüber dem Kreiskirchenrat. Antragstellern steht ein Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse von Ausschüssen vor dem Kreiskirchenrat zu.
  9. Der oder die Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Ausschusses in einem Protokoll als ausformulierte Sätze mit Angabe des Abstimmungsergebnisses festgehalten werden. Dieses ist
    umgehend dem Superintendenten, dem Präses der Kreissynode und dem Kreiskirchenamt zuzuleiten.
  10. Die Beratungen im Ausschuss sind nicht öffentlich. Die Verhandlungsgegenstände und die Beratungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln.

B. Aufgabenbestimmung

  1. Grundlage für die Arbeit des Ausschusses ist eine situations- und zeitgemäße Förderrichtlinie für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien, die den finanziellen Gegebenheiten im Kirchenkreis Halberstadt
    entspricht, und vom Ausschuss regelmäßig auf ihre Aktualität hin geprüft wird.
  2. Der Ausschuss prüft Förderanträge für Freizeiten, Projekte und Ausstattung von Räumlichkeiten für die Arbeit mit Kindern, Familien und Jugendlichen und unterstützt bei der Beantragung von Fördermitteln.
  3. Der Ausschuss fördert die Gesamtpräsentation der jährlichen anstehenden Aktionen im Bereich Kinder, und Jugendarbeit im Raum des Kirchenkreises Halberstadt, damit die Gemeinden ihre Kinder und
    Jugendlichen gezielt ansprechen können. Voraussetzung ist die professionelle Betreuung der Arbeit durch Fachpersonal.
  4. Der Ausschuss fördert und begleitet die Durchführung regionaler und kirchenkreisweiter Veranstaltungen für Kinder, Konfirmand/innen und Jugendliche sowie Familien.

C. Rahmenbedingungen

  1. Begleiter für den Ausschuss sind die Referent/innen für die Arbeit mit Kindern und Familien und für die Arbeit mit Jugendlichen.
  2. Als Finanzressource wird zugewiesen: Fonds für die Arbeit mit Kindern, Jugend und Familien.
  3. Der Ausschuss kann folgende Entscheidungen eigenständig treffen:
    - Zuschüsse für Freizeiten im Bereich KJF
    - Förderung von Projekten und zur Einrichtung von Jugendräumen
    - Festlegungen zu gemeinsamen Freizeiten des Kirchenkreises

Halberstadt, den 28.03.2009 Präses

Pieta
Klosterkirche Drübeck

Kontakt

Evangelischer Kirchenkreis Halberstadt

+49 (3941) 57 17 38

suptur@kirchenkreis-halberstadt.de