Finanzausschuss

Evangelischer Kirchenkreis Halberstadt
Kreissynode

Richtlinie für den Finanzausschuss

A. Festlegungen des Kreiskirchenrates zur Arbeit des Ausschusses

Entsprechend der Geschäftsordnung der Kreissynode vom 22.11.2008 sind für die Arbeit des Finanzausschusses folgende Regelungen verbindlich:

  1. Der Ausschuss trägt für die Wahrnehmung seines synodalen Auftrages Eigenverantwortung im Rahmen dieser Richtlinie.
  2. Der Ausschuss ist arbeitsfähig, wenn ihm mehr als 6 Mitglieder aus den Reihen der ordentlichen und stellvertretenden Synodalen angehören. Im Ausschuss arbeiten sachkundige Personen mit, die zur dauernden beratenden Mitwirkung hinzuberufen worden sind. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kreissynode bestätigt.
  3. Der Ausschuss wählt aus der Reihe seiner ordentlichen Synodenmitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, durch die die Sitzungen geleitet werden.
  4. Die Einladung zu den Ausschusssitzungen wird vom Vorsitzenden verfasst und über die Superintendentur an die Mitglieder verschickt. Der Präses und der Superintendent erhalten eine Einladung mit Tagesordnung zur Kenntnis.
  5. Die Mitglieder des Präsidiums der Kreissynode und der Superintendent haben das Recht, an jeder Ausschusssitzung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Der Präses kann jederzeit über den Stand der Arbeit Auskunft verlangen. Der Ausschuss kann ungeachtet von Absatz 1 b) Satz 2 von Fall zu Fall sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
  6. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses anwesend ist. Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Beschlüsse des Ausschusses befürworten in der Regel die Annahme von Anträgen der Kirchengemeinden, Regionen, Dienstbereichen, Mitarbeitern und Werken oder lehnen sie ab. Befürwortende Beschlüsse des Ausschusses können zur unmittelbaren Entscheidung im Kreiskirchenrat gestellt werden. Ablehnende Entscheidungen werden dem Kreiskirchenrat zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt.
  8. Im Einzelfall kann der Ausschuss Finanzentscheidungen bis zu 2.500 Euro treffen. Für diese Entscheidungen besteht eine Berichtspflicht gegenüber dem Kreiskirchenrat. Antragstellern steht ein Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse von Ausschüssen vor dem Kreiskirchenrat zu.
  9. Der oder die Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Ausschusses in einem Protokoll als ausformulierte Sätze mit Angabe des Abstimmungsergebnisses festgehalten werden. Dieses ist umgehend dem Superintendenten, dem Präses der Kreissynode und dem Kreiskirchenamt zuzuleiten.
  10. Die Beratungen im Ausschuss sind nicht öffentlich. Die Verhandlungsgegenstände und die Beratungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln.

B. Fördergrundsätze im Kirchenkreis

  1. Der Finanzausschuss entscheidet über die Vergabe kreiskirchlicher Mittel an die Gemeinden im Rahmen des Haushaltsplanes. Durch das Kreiskirchenamt (KKA) werden dreimal jährlich entsprechende Übersichten erstellt, die es dem Finanzausschuss ermöglichen den Stand der bewilligten Maßnahmen und deren finanzielle Absicherung zu kontrollieren. Die Gesamtkontrolle über die Vergabe kreiskirchlicher Mittel liegt beim Finanzausschuss. Darüber wird im Finanzausschuss beraten und bei Bedarf beschlossen.
  2. Die Kreissynode legt die Verfahrensregeln für die Bearbeitung von Anträgen fest.
    a. Anträge, die durch ein Gremium des Kirchenkreises bearbeitet werden sollen, müssen durch Beschlüsse des jeweiligen Leitungsgremiums des Antragstellers gedeckt sein.
    b. Bei Baumaßnahmen gehört die kirchenaufsichtliche Genehmigung und, wo es gefordert ist, die denkmalrechtliche Genehmigung zwingend dazu.
    c. Es ist zu prüfen, ob in der Gemeinde auf die Erhebung des Gemeindebeitrages Wert gelegt wird.
    d. Eine angemessene Eigenbeteiligung der Antragstellerin ist Bedingung.
    e. Rechnungslegung und Rechnungsprüfung durch den Rechnungsprüfer sind Voraussetzung für Bewilligungen.
    f. Die Vorprüfung von Anträgen muss durch das KKA erfolgen. Dabei ist besonders auf die Erfüllung der Vorgaben des Kirchengesetzes über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der EKM zu achten.
  3. Zur Auszahlung wird festgelegt:
    a. Im KKA liegt die Verantwortung, die Einhaltung der Richtlinien und Auflagen bei der Vergabe der Mittel vor der Auszahlung zu prüfen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach Vorlage der Rechnungen. Erfolgt eine Auszahlung ohne Vorlage von Rechnungen, ist ein Verwendungsnachweis zu erbringen.
    b. Im KKA geführte Kirchengemeinden mit Kirchenkassen müssen der jeweiligen Rendantur in Kopie die Bewilligung der beantragten Finanzen vorlegen. Kirchengemeinden mit nicht angeschlossenen Kassen müssen vor der Auszahlung den Nachweis erbringen, dass diese rechtens ist und nur dem bewilligten Zweck dient.
  4. Die Kreissynode befürwortet eine Mehrfachförderung durch mehrere Finanzressourcen des Kirchenkreises. Ein solcher Antrag kann aber nur dann bearbeitet werden, wenn die Beratungsgremien eindeutig den Wunsch nach Mehrfachförderung erkennen können.

C. Rahmenbedingungen:

  1. Beraterin für den Ausschuss ist die Amtsleiterin des Kreiskirchenamtes.
  2. Als Finanzressourcen werden zugeordnet: Lastenausgleichsfonds, Kirchensteuerausgleichsfonds, Ausgleichszulage, Personalkostenfonds, Haushalt, Rücklagen.
  3. Weitere Aufgaben:
    a. Mitwirkung bei Rechnungslegung und Haushaltsplanung
    b. Befürwortung oder Ablehnung von Kreditaufnahmen und Grundstücksverkäufen der Kirchengemeinden
    c. Befürwortung oder Ablehnung von Anträgen an die Ausgleichszulage der Landeskirche
    d. Überwachung der Entwicklung des Gemeindebeitrages, der Vermögensentwicklung von Grund und Boden, sowie der der Haushaltsdisziplin.

Halberstadt, den 28.03.08

Präses

Pieta
Klosterkirche Drübeck

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